Der Verein und seine Geschichte:

Der Theaterverein wurde im Jahre 2015 gegründet, stammt allerdings aus einer Gruppe von Laienschauspielern, die sich bereits im Jahre 2012 zusammengesetzt haben.

Er zählt zum 31.12.2021 siebenundzwanzig Vereinsmitgliedern und über zwanzig HelferInnen, die mit Leib und Seele Einiges auf die Beine stellen...

 


Du möchtest Mitglied werden?

Unter der Rubrik "Mitglied werden" findest Du das Formular und die Informationen hierzu...

Bis bald!

Die Satzung


 

Satzung für den Verein "Die Granatsplitter e. V"

 

 

 

§ 1 (Name, Sitz)

 

 

 

1.     Der Verein führt den Namen "Die Granatsplitter e.V."

 

 

 

2.    Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aschaffenburg unter der Nr. VR 200533 geführt.

 

 

 

3.    Der Sitz des Vereins ist 63785 Obernburg.

 

 

 

4.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

 

 

 

 

§ 2  (Zweck)

 

 

 

1.    Der Verein will die Theaterkultur fördern und Theatervorstellungen öffentlich zur Aufführung bringen.

 

 

 

2.    Angestrebt wird insbesondere die Auseinandersetzung mit textlichen Werken der Theaterkultur und deren darstellerische Umsetzung auf der Bühne. Anliegen ist es dabei, einer breiten Bevölkerungsschicht, unter Einbeziehung von Jugendlichen, das Theater und seine kreativen Möglichkeiten nahezubringen.

 

 

 

3.    Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich vor Allem auf die Stadt Obernburg und auf  die Region am bayerischen Untermain bzw. das Rhein-Main-Gebiet. Die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Richtung und Zielsetzung wird dabei bei Bedarf berücksichtigt.

 

 

 

4. Für die Durchführung der Aufgaben nach § 2 Punkt 1, Punkt 2  und Punkt 3  erarbeitet der Vereinsvorstand Richtlinien, die projektbezogen und zeitlich begrenzt aufgestellt werden, unter Einbeziehung eines Votums innerhalb des Vorstands  mit einer einfachen Mehrheit , die zum Abstimmungsergebnis führt und als Richtlinie für alle Vereinsmitglieder gilt . Ferner: Diese Richtlinien  dürfen  weder  die einzelnen Punkte dieser  Satzung widersprechen noch diese ersetzen noch den eigenen Willen jedes einzelnen, von der Richtlinie betroffen,  Mitglieder  einschränken

 

 

 

5.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige / kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige  Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

 

 

 

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden (gegebenenfalls auch juristische Personen).

 

 

 

2.    Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

 

 

3.    Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Monatsende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

 

 

4.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

5.    Die Mitgliedschaft endet durch

 

-          Austritt des Mitgliedes,

 

-          Ausschluss des Mitgliedes,

 

-          Tod des Mitgliedes und

 

-          bei juristischen Personen mit deren  Erlöschen.

 

 

 

5.1  Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Kalenderwochen erklärt werden.

 

 

 

5.2  Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden,   wenn

 

-          das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat  ODER

 

-          mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.

 

 

 

Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied durch den Vorstand zu hören.

 

Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

 

 

 

6.    Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

 

 

7.    Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

 

 

 

8.    Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen       erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein als der 1,5fache Jahresbeitrag.

 

 

 

 

 

 

 

9.    Der Verein hat die folgenden Mitglieder:

 

-          jugendliche Mitglieder,

 

-          ordentliche Mitglieder,

 

-          Ehrenmitglieder

 

 

 

10. Die Vereinsmitglieder haben in jedem Kalenderjahr die folgenden Pflichten zu    erfüllen:

 

 

 

-          Teilnahme an mindestens der Hälfte der Mitgliederversammlungen und Klausurtagungen

 

-          aktive Beteiligung an mindestens einer Veranstaltung des Vereins

 

-          Bezahlung des Mitgliedsbeitrags. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

 

11. Bei Nichteinhaltung der Pflichten des § 3 Punkt 10 Absatz 10 kann der Vorstand nach einer Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Mitglied  und einer Anhörung durch die Mitgliederversammlung den Antrag auf ruhende Mitgliedschaft an die Mitgliederversammlung stellen.

 

     Außerdem können Mitglieder ihre Mitgliedschaft freiwillig ruhen lassen.

 

 

 

12. In Zeiten ruhender Vereinsmitgliedschaft ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds in der Mitgliederversammlung. Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und werden somit bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlungen nicht berücksichtigt

 

Unabhängig von dem Anlass der ruhenden Mitgliedschaft leitet der Vorstand   nach mehr als zwei Jahren ruhender Mitgliedschaft eines Mitglieds das Ausschlussverfahren ein.

 

 

 

13. Durch schriftliche Mitteilung des Mitglieds an den Vorstand  kann das Ende der ruhenden Mitgliedschaft beantragt werden. Nach Prüfung durch den Vorstand, ob die Voraussetzungen nach § 3 Punkt 10, Absatz 10.1, Absatz 10.2 und Absatz 10.3 erfüllt werden können, teilt der Vorstand dem Mitglied schriftlich die Entscheidung über den Antrag mit. Im Falle der Ablehnung des Antrags kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die eine Prüfkommission in der Zusammensetzung äquivalent einem Aufnahmeverfahren einsetzt.

 

 

 

14. Befindet sich das Mitglied im Verhältnis einer ruhenden Mitgliedschaft, so ist der Mitgliedsbeitrag weiterhin und im vollen Umfang  zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4  (Vorstand)

 

 

 

 

 

1.    Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

 

-          dem Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden (m / w / d)

 

-          dem Schriftführer und (m / w / d)

 

-          dem Kassenwart (m / w / d)

 

 

 

 

 

  1. Zum Kassenwart (m / w / d) gewählt werden dürfen Personen, die hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse in Finanzangelegenheiten nachweisen können – beispielsweise weil sie bereits nachweislich (durch schriftliche Bestätigung) bei anderen Vereinen / Organisationen / Verbänden die Kassengeschäfte geführt / geführt haben oder weil sie die entsprechenden, beruflichen Qualifikationen vorweisen können (schriftliche Vorlage der Nachweise). Die Nachweise werden dem Wahlprotokoll beigefügt und für die Dauer der Amtszeit zuzüglich 3 Jahre aufbewahrt.
  2. bei Zusammenlegung der Vorstandsämtern Kassenwart ( m / w / d)  und 1.Vorsitzender ( m / w / d)  oder Schriftführer ( m / w / d)  ist durch die Mitgliederversammlung im Rahmen der Modalitäten nach Satz (f) mindestens 1 Revisor/in einzubestellen. Diese/r kann auch ein Nichtmitglied des Vereins  und muss mindestens 18 Jahre alt sein. Die Prüfung der laufenden Kassengeschäfte haben mindestens 2-mal im Jahr bzw. alle 6 Monate statt zu  finden und müssen schriftlich dokumentiert werden.

 

 

 

 

 

a.     Das Mindestalter der Vorstandsmitglieder ist 18 Jahre

 

b.    Bei fehlender Besetzung aus der genannten Vorstandszusammensetzung nach § 4 Pkt. 1  kann die fehlende Besetzung durch ein Mitglied aus dem übrigen Vorstand ersetzt werden.

 

c.    Im Falleintritt von (b) ist durch die / den Vereinsvorsitzende/n oder im Falle ihrer / seiner Verhinderung ihre / n bzw. seine/n Stellevertreter/in innerhalb von 12 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die Wahl der vakanten Posten durchzuführen.

 

 

 

Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und   außergerichtlich vertreten  

 

 

 

4     Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren per Akklamation und mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

a)    Auf § 4 Pkt. 1 Abs. (a) bis (c) wird hingewiesen

 

 

 

-          Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

 

-          Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Der Vorstand kann aber für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

 

 

 

4.1 Aufwandsentschädigungen müssen schriftlich beantragt werden. Der Antrag     wird durch die Mitgliederversammlung behandelt und genehmigt.

 

 

 

4.2 Es gelten die gesetzlichen maximalen Aufwandsentschädigungen nach §3 Nr.26a EStG

 

 

 

§ 5 (Mitgliederversammlung)

 

 

 

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

 

 

2.    Jede Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden  in Textform und / oder per E-Mail  unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

 

 

3.    Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

 

4.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

 

5.    Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

6.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

 

 

7.    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

-          die Entgegennahme der Vorstandsberichte,

 

-          Wahl des Vorstandes,

 

-          Entlastung des Vorstandes,

 

-          Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung

 

-          Satzungsänderungen

 

-          Auflösung des Vereins

 

-          Beschluss über die Erhebung einer Umlage

 

 

 

 

 

§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

 

1.    Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2.  Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Arbeitskreis Kul-Tour e.V.“, Untere Wallstraße 8-10, 63785 Obernburg am Main, zwecks Verwendung für gemeinnützige, mildtätige, kulturelle Zwecke.

 

  § 7 (Datenschutz)

 

1.  Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Handy-/Festnetznummer, E-Mailadressen, Kontoverbindungen. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

2. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder [auf der Homepage, der Vereinszeitschrift, dem Schwarzen Brett, dem Schaukasten,  in Pressemitteilungen, Presseberichten, etc. nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

 

 

§ 8 (Inkrafttreten der Satzung)

 

 

Die Satzung tritt am Tage der postalischen Zusendung des Bewilligungsbescheides der geänderten Satzung durch das zuständige Amtsgericht für  die Registrierung im Vereinsregister. Durch diesen Verwaltungsakt wird die bisherige Satzung abgelöst.

Obernburg, den 27.07.2020 (genehmigt durch das Vereinsregister per Schreiben zum 13.10.2021)